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BGB § 335 Forderungsrecht des Versprechensempfängers

BGB § 335 Forderungsrecht des Versprechensempfängers

[ Auszug: Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn die ... ]